Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 217
§ 217 – Steuerhilfspersonen
Zur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich erheblich sind, kann die Finanzbehörde Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen.
Kurz erklärt
- Die Finanzbehörde kann Personen als Steuerhilfspersonen benennen.
- Diese Personen sind nicht direkt von den Ergebnissen betroffen.
- Die Bestellung erfolgt zur Feststellung wichtiger Tatsachen.
- Die Tatsachen sind relevant für Zoll- oder Verbrauchsteuerrecht.
- Ziel ist eine Unterstützung bei der Feststellung von Fakten.