Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 217

§ 217 – Steuerhilfspersonen

Zur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich erheblich sind, kann die Finanzbehörde Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen.

Kurz erklärt

  • Die Finanzbehörde kann Personen als Steuerhilfspersonen benennen.
  • Diese Personen sind nicht direkt von den Ergebnissen betroffen.
  • Die Bestellung erfolgt zur Feststellung wichtiger Tatsachen.
  • Die Tatsachen sind relevant für Zoll- oder Verbrauchsteuerrecht.
  • Ziel ist eine Unterstützung bei der Feststellung von Fakten.